Im Rahmen unserer Administrationsdienstleistungen erhalten wir immer wieder Fragen zur Kündigung von bAV-Verträgen. Diese Anfragen häufen sich nach dem Versand von Stand- oder Wertmitteilungen zur Versorgung. Solche Kündigungsanfragen wurden von uns immer sehr kritisch bewertet und abgelehnt, da die Haftungsrisiken bei einer Kündigungszustimmung für den Arbeitgeber nur schwer einzugrenzen sind.
Mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer eine Zustimmung zur Kündigung vom Arbeitgeber erzwingen kann, hatte sich nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen.
In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 3. Senat des BAG (3AZR 586/16) ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer die Auflösung eines durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherungsvertrages erzwingen kann. Der Arbeitnehmer begründete sein Begehren mit einer finanziellen Notlage.
Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer kein schützenwertes Interesse an der Auflösung der bAV hat. Dem Arbeitgeber entstehen neben dem Verwaltungsaufwand auch Haftungsrisiken aufgrund sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Probleme.
Darüber hinaus verhindern sozialpolitische Gesichtspunkte die Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung einer Direktversicherung. Der Zweck einer bAV dient der teilweisen Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers, insoweit liegt die Aufrechterhaltung der bAV auch im Interesse des einzelnen Arbeitnehmers.
Nach Auffassung der Richter enthält das BetrAVG keine Regelung, das angesammelte Kapital nach einer Auflösung des Vertrages anderweitig zu verwenden. Die Erzwingung einer Kündigung der bAV durch den Arbeitnehmer widerspricht grundsätzlich dem Versorgungszweck der bAV, so die Richter.
Mit diesem Urteil sehen wir uns in unserer langjährigen Praxis bestätigt. Wenn Arbeitnehmer sich mit ihrem Kündigungsbegehren direkt an den Versorgungsträger/Versicherer wenden, erhalten Sie von dort oftmals die Aussage, dass die Kündigung an sich kein Problem darstelle. Die Risiken der Arbeitgeber bleiben bei diesen Aussagen völlig unberücksichtigt. Welcher Diskussionsbedarf mit solchen Aussagen der Versicherer in der Firma ausgelöst wird, kann sich jede Personalabteilung vorstellen. Wir empfehlen grundsätzlich, eine Passage in der Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung aufzunehmen, die diesen Fall abdeckt und einem festgelegten Geschäftsprozess in der bAV-Administration folgt. Gern stehen wir Ihnen mit unseren Lösungen für eine zuverlässige und sichere Administration zur Verfügung.