Der Arbeitgeber kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Teile seiner Ausgaben für die bAV aus Steuergeldern finanzieren lassen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Arbeitgeber einen Beitrag oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Zuschüsse zur bAV (gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG) seiner Mitarbeiter leistet. Das Monatseinkommen der jeweiligen Mitarbeiter darf dabei die Fördergrenze von 2.200 EUR nicht überschreiten.
Allgemein wird die neue Förderrente im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auch als „Rente für Geringverdiener“ bezeichnet. Leider greift dieser Begriff zu kurz. Viele kleine und mittlere Unternehmen betrachten oftmals nur das Monatseinkommen auf Vollzeitbasis und die Fördergrenze von 2.200 EUR.
Dabei denkt kaum jemand daran, dass auch jeder Mitarbeiter mit einem höheren Einkommen jenseits von 2.200 EUR Monatseinkommen förderfähig werden kann. Zu berücksichtigen ist hier Teilzeitarbeit, Altersteilzeit und stark schwankendes Einkommen. Eine Überprüfung der Förderfähigkeit findet ausschließlich zum Zeitpunkt der Beitragsabführung statt. So kann es sinnvoll sein die bAV Beiträge im Februar abzuführen, wenn die Mitarbeiter eine Vergütung auf der Basis von geleisteten Arbeitsstunden erhalten. Der Februar ist bekanntlich der Monat mit den wenigsten Kalendertagen.
Für alle Unternehmen empfiehlt es sich daher, bestehende Betriebsvereinbarungen und Versorgungsregelungen auf die BRSG-Festigkeit zu prüfen.
Hierzu bieten wir Ihnen unseren kostenfreien BRSG-Kurz-Check an.