Blei in der Bilanz

17.01.2018 Bilanzbereinigung, Teaser, Aktuelles

Erstellt von Thomas Kaufmann

Gemessen an den Deckungsrückstellungen ist die Direktzusage mit Abstand der größte Durchführungsweg. Bei der Direktzusage ist das Unternehmen unmittelbar selbst verpflichtet, die zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen.

Als Ausdruck dieser direkten Verpflichtung sind in der Bilanz des Unternehmens Pensionsrückstellungen zu bilden. Für die Steuer- und Handelsbilanz gibt es jedoch unterschiedliche Berechnungsparameter, die zu einem deutlichen Unterschied in der Bewertung der Pensionslast führen.

Steuerbilanz

Die Pensionsrückstellungen sind für die Steuerbilanz mit einem Rechnungszins von 6% nach dem sogenannten Teilwertverfahren zu ermitteln. Die so ermittelten Pensionsrückstellungen sind in der (Steuer-) Bilanz einzustellen. Der Teilwert entspricht dabei dem Barwert der gesamten Verpflichtung abzüglich des Barwertes der noch ausstehenden Versicherungsprämien (fiktive Jahresnettoprämie).

Gehalts- und Rententrends, die Einfluss auf den Verpflichtungsumfang haben, dürfen nicht berücksichtigt werden, wenn sich diese auf Annahmen stützen und nicht als feste Größe vertraglich vereinbart sind.

Handelsbilanz

Für die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz muss der Barwert der Verpflichtungen mit den von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen abgezinst werden. Gehalts- und Rententrends sind für die Berechnungen einzubeziehen. Durch das Bewertungsverfahren und die einzusetzenden Bewertungsparameter, insbesondere Trendannahmen und festgelegter Zins,liegt die Bewertung in der Handelsbilanz regelmäßig über den Werten in der Steuerbilanz.

Im Ergebnis führt die niedrigere Steuerbilanzbewertung zu einer fiktiven Gewinnbesteuerung.

Neben dieser steuerlich geprägten Negativauswirkung führen immer strengere steuerliche und arbeitsrechtliche Anforderungen und hoher administrativer Aufwand zu einer rückläufigen Verbreitung der Direktzusage. 

 

Viele Unternehmen suchen nach Auswegen, um sich dieser Verpflichtungen zu entledigen, und nutzen dafür unterschiedliche Wege:

  • (Teil-)Ausgliederung auf einen Pensionsfonds (Anrechnung oder Übertragung)
  • Verrechnung der Pensionsrückstellungen mit ausschließlich für diesen Zweck angesammelten Pensionsvermögen (Treuhandlösungen)
  • Ausgliederung der biometrischen Risiken Tod/Invalidität/Langlebigkeit auf Versicherer (Rückdeckungsversicherung)
  • Ausgliederung der Verwaltung
  • Wechsel des Durchführungsweges

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